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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 10
Behandlung der Gnadengesuche
(1) Gnadengesuche behandelt die Staatsanwaltschaft, auch soweit sie am Verfahren nicht beteiligt war.
(2) Bezieht sich das Gesuch auf eine Gesamtstrafe, deren Einzelstrafen von verschiedenen Gerichten ausgesprochen sind, so behandelt das Gesuch die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, das die Gesamtstrafe gebildet hat.