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GeschStV
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 01.02.2005
§ 7
Vorbehaltene Geschäfte
(1) Den Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder erworbener Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder höher sind vorbehalten:
1.
Rechnungsarbeiten,
2.
die Ausführung von Zustellanträgen im vertragslosen Rechtshilfeverkehr,
3.
vorbehaltlich der Zuständigkeit des Rechtspflegers nach § 21 RPflG die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte und Patentanwälte,
4.
vorbehaltlich der Zuständigkeit des Rechtspflegers nach § 29 RPflG die Geschäfte aus Anlass der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland,
5.
die Geschäfte des Bezirksrevisors und des Prüfungsbeamten für die Geschäftsführung der Gerichtsvollzieher.
(2) 1Bei den Staatsanwaltschaften sind den Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder erworbener Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder höher im Rahmen der Beitreibung der Kosten in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vorbehalten:
1.
die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen,
2.
die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte,
3.
der Antrag auf Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung und auf Erlass des Haftbefehls,
4.
der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
2Die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3 können geeigneten Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die ein Amt bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage innehaben und entweder in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert haben, übertragen werden; § 5 Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(3) 1Die Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder erworbener Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder höher übernehmen die Bearbeitung einzelner in § 5 Abs. 1 den Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die ein Amt bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage innehaben und entweder in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert haben, zugewiesener Aufgaben, sofern dies im Interesse einer ganzheitlichen Fallbearbeitung geboten und zweckmäßig ist. 2Dasselbe gilt, wenn zwischen einem vorbehaltenen Geschäft und einer Aufgabe nach § 5 Abs. 1 ein so enger Zusammenhang besteht, dass die getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre.