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GeschStV
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 01.02.2005
§ 6
Übertragung von Zuständigkeiten auf die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
(1) Folgende Rechtspflegeraufgaben werden den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:
1.
die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 2258b und 2300 BGB,
2.
die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 733 Zivilprozessordnung und
3.
die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Abs. 3 Zivilprozessordnung.
(2) In Schiffsregistersachen sind die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuständig für die
1.
Bekanntmachung der Eintragung nach § 19 der Durchführungsverordnung zur Schiffsregisterordnung (SchRegDV),
2.
Gestattung der Einsicht in die Registerakten,
3.
Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten,
4.
Beglaubigung der Abschriften,
5.
Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.