Inhalt

GeschStV
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 01.02.2005
§ 5
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
(1) Die Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 153 Abs. 2 bis 5 GVG, Art. 15 Abs. 1 AGGVG) werden von Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die ein Amt bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage innehaben und entweder in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert haben, wahrgenommen, soweit sie nicht nach dieser Verordnung oder anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder erworbener Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder höher vorbehalten sind.
(2) 1Die in Abs. 1 genannten Aufgaben können auch geeigneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes, Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, Anwärterinnen und Anwärtern für den Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz im Rahmen ihrer Ausbildung sowie sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes übertragen werden. 2Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann dabei nur betraut werden, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene vermittelten Stand gleichwertig ist (§ 153 Abs. 5 Satz 1 GVG). 3Eine Aufgabenübertragung, die voraussichtlich zu einer höheren Eingruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern führt, bedarf der Einwilligung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Generalstaatsanwältin bzw. des Generalstaatsanwalts. 4Die Aufgabenübertragung nimmt die Behördenleitung schriftlich vor. 5Sie kann befristet werden, ist jederzeit widerruflich und gilt nur für die Dauer der Verwendung des Beschäftigten bei der Behörde, deren Leitung sie angeordnet hat.
(3) Die Behördenleitung kann die in Abs. 1 genannten Aufgaben bei zwingender dienstlicher Notwendigkeit und nur vorübergehend bis längstens drei Monate Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder erworbener Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder höher schriftlich und jederzeit widerruflich übertragen, wenn andere geeignete Bedienstete nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.