GeschOVfGH
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 18.12.1990

Geschäftsordnung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
(GeschOVfGH)
Vom 18. Dezember 1990
(GVBl. 1991 S. 36; 2023 S. 632)
BayRS 1103-1-1-I

Vollzitat nach RedR: Geschäftsordnung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (GeschOVfGH) vom 18. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 36; 2023 S. 632, BayRS 1103-1-1-I), die durch Beschluss vom 23. November 2023 (GVBl. S. 631) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl S. 122, ber. S. 231, BayRS 1103-1-S) erläßt das Berufsrichterplenum des Verfassungsgerichtshofs folgende Geschäftsordnung:
§ 1
Berufsrichterplenum
(1) 1Dem Berufsrichterplenunm (Art. 3 Abs. 6 VfGHG) obliegen die Aufgaben, die ihm Kraft Gesetzes (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und Art. 30 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) zugewiesen sind. 2Außerdem befaßt es sich mit allgemeinen Fragen der Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofs.
(2) Das Berufsrichterplenum wird vom Präsidenten nach Bedarf unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
(3) Der Präsident beruft das Berufsrichterplenum ein, wenn es mindestens sechs berufsrichterliche Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
§ 2
Wissenschaftliche Mitarbeiter
1Der Verfassungsgerichtshof kann durch einen oder mehrere wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt werden. 2Diese unterstützen die Berichterstatter (Art. 21 VfGHG) durch Vorarbeiten zu Entscheidungsentwürfen. 3Über ihre Zuweisung zu einzelnen Berichterstattern bestimmt der Präsident.
§ 3
Akteneinsicht
(1) Entwürfe zu Entscheidungen und Verfügungen und zu deren Vorbereitung gelieferte Arbeiten sind von der Akteneinsicht (Art. 19 VfGHG) ausgeschlossen.
(2) 1Die Beteiligten können sich, soweit ihnen Akteneinsicht zusteht, auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle aus den Akten Ablichtungen anfertigen lassen. 2Bei Ablichtungswünschen größeren Umfangs können die Beteiligten darauf verwiesen werden, die Ablichtungen im Gebäude des Oberlandesgerichts München selbst anzufertigen.
§ 4
Tonaufnahme der mündlichen Verhandlung
1Der Verfassungsgerichtshof kann die mündliche Verhandlung in einer Tonaufnahme festhalten. 2Die Aufnahme steht den Richtern, dem Schriftführer (Art. 22 Abs. 5 Satz 2 VfGHG) und den Verfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung. 3Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig. 4Die Aufnahme kann nach Abschluß des Verfahrens gelöscht werden.
§ 5
Sondervotum
(1) Ein Richter, der ein Sondervotum abgeben will, soll diese Absicht der Spruchgruppe sobald wie möglich, spätestens unmittelbar vor der Unterzeichnung der Entscheidung durch die mitwirkenden Richter, mitteilen.
(2) 1Das Sondervotum ist dem Vorsitzenden der Spruchgruppe binnen drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung vorzulegen. 2Der Vorsitzende kann die Frist auf Antrag um weitere drei Wochen verlängern.
§ 6
Losverfahren
1Das im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Losverfahren führt der Präsident unter Beiziehung des Generalsekretärs und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch. 2Über das Losverfahren ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten des Verfahrens gebracht wird.
§ 7
Amtstracht
1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs tragen in den zur mündlichen Verhandlung und zur Verkündung bestimmten Sitzungen eine Robe aus blauem Stoff mit dunkelblauem Samtbesatz. 2Richterinnen tragen eine weiße Bluse, Richter ein weißes Hemd und einen weißen Binder. 3Die Regelung gilt entsprechend für den Schriftführer.
§ 8
Tagebuch
1Alle an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schreiben werden von der Geschäftsstelle nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Einlaufens in einem Tagebuch festgehalten. 2Soweit die Schriftstücke nicht das Aktenzeichen eines bestimmten Verfahrens erhalten, läuft der weitere darauf bezogene Schriftverkehr unter der Tagebuchnummer.
§ 9
Eintragung in die Verfahrensregister
1In der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofs werden drei Verfahrensregister geführt, und zwar getrennt für die Verfahrensarten nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 VfGHG. 2Eingänge desselben Tages für dasselbe Verfahrensregister werden in der alphabetischen Reihenfolge der Antragsteller eingetragen. 3Gehen von einem Antragsteller an einem Tag mehrere Anträge ein, die in dasselbe Verfahrensregister einzutragen sind, wird die Reihenfolge der Eintragnung ausgelost. 4Kann wegen der besonderen Eilbedürftigkeit eines eingehenden Antrags nicht abgewartet werden, welche Sachen an demselben Tag sonst noch eingehen werden, ordnet der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Generalsekretär die sofortige Eintragung aller Eingänge des Tages bis zu diesem Zeitpunkt an. 5Die Akten sind mit der Registernummer dem Präsidenten oder dem Generalsekretär vorzulegen, der bei Verfahrensarten, für die mehrere Spruchgruppen bestehen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Spruchgruppe feststellt; sie wird auf dem Aktendeckel vermerkt und in das Sachregister eingetragen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
München, den 18. Dezember 1990
Der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
Dr. Parsch