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GeschOVfGH
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 18.12.1990
§ 9
Eintragung in die Verfahrensregister
1In der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofs werden drei Verfahrensregister geführt, und zwar getrennt für die Verfahrensarten nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 VfGHG. 2Eingänge desselben Tages für dasselbe Verfahrensregister werden in der alphabetischen Reihenfolge der Antragsteller eingetragen. 3Gehen von einem Antragsteller an einem Tag mehrere Anträge ein, die in dasselbe Verfahrensregister einzutragen sind, wird die Reihenfolge der Eintragnung ausgelost. 4Kann wegen der besonderen Eilbedürftigkeit eines eingehenden Antrags nicht abgewartet werden, welche Sachen an demselben Tag sonst noch eingehen werden, ordnet der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Generalsekretär die sofortige Eintragung aller Eingänge des Tages bis zu diesem Zeitpunkt an. 5Die Akten sind mit der Registernummer dem Präsidenten oder dem Generalsekretär vorzulegen, der bei Verfahrensarten, für die mehrere Spruchgruppen bestehen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Spruchgruppe feststellt; sie wird auf dem Aktendeckel vermerkt und in das Sachregister eingetragen.