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GeschOVfGH
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 18.12.1990
§ 6
Losverfahren
1Das im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Losverfahren führt der Präsident unter Beiziehung des Generalsekretärs und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch. 2Über das Losverfahren ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten des Verfahrens gebracht wird.