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GeschOVfGH
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 18.12.1990
§ 5
Sondervotum
(1) Ein Richter, der ein Sondervotum abgeben will, soll diese Absicht der Spruchgruppe sobald wie möglich, spätestens unmittelbar vor der Unterzeichnung der Entscheidung durch die mitwirkenden Richter, mitteilen.
(2) 1Das Sondervotum ist dem Vorsitzenden der Spruchgruppe binnen drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung vorzulegen. 2Der Vorsitzende kann die Frist auf Antrag um weitere drei Wochen verlängern.