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GeschOVfGH
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 18.12.1990
§ 4
Tonaufnahme der mündlichen Verhandlung
1Der Verfassungsgerichtshof kann die mündliche Verhandlung in einer Tonaufnahme festhalten. 2Die Aufnahme steht den Richtern, dem Schriftführer (Art. 22 Abs. 5 Satz 2 VfGHG) und den Verfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung. 3Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig. 4Die Aufnahme kann nach Abschluß des Verfahrens gelöscht werden.