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GeschOVfGH
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 18.12.1990
§ 2
Wissenschaftliche Mitarbeiter
1Der Verfassungsgerichtshof kann durch einen oder mehrere wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt werden. 2Diese unterstützen die Berichterstatter (Art. 21 VfGHG) durch Vorarbeiten zu Entscheidungsentwürfen. 3Über ihre Zuweisung zu einzelnen Berichterstattern bestimmt der Präsident.