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GeschOVfGH
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 18.12.1990
§ 1
Berufsrichterplenum
(1) 1Dem Berufsrichterplenunm (Art. 3 Abs. 6 VfGHG) obliegen die Aufgaben, die ihm Kraft Gesetzes (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und Art. 30 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) zugewiesen sind. 2Außerdem befaßt es sich mit allgemeinen Fragen der Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofs.
(2) Das Berufsrichterplenum wird vom Präsidenten nach Bedarf unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
(3) Der Präsident beruft das Berufsrichterplenum ein, wenn es mindestens sechs berufsrichterliche Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.