GesV
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 14.11.2016
§ 2
Zulässige Anzahl an Cannabis-Anbauvereinigungen
Die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes erhalten dürfen, wird auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt.