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GerZahlV
Text gilt ab: 01.10.2017
Fassung: 12.09.2017
§ 3
Gegenleistung
1Die Gegenleistung kann vor dem Eingang des Zahlungsnachweises bewirkt werden, wenn eine unbare Zahlung von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, einem Rechtsbeistand, einer Notarin oder einem Notar, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, einem Kreditinstitut, einer Versicherungsgesellschaft oder einem anderen größeren Unternehmen in wirtschaftlich gesicherter Lage vorgenommen wird und den Umständen nach nicht anzunehmen ist, dass die Forderung nicht eingebracht werden kann. 2Besondere Bestimmungen, die in weiteren Fällen eine sofortige Gegenleistung zulassen, bleiben unberührt.