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Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 13.11.2001
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Verordnung zur Regelung der Reisekostenerstattung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten
In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 2001
(GVBl. S. 891)
BayRS 2032-4-12-J

Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Regelung der Reisekostenerstattung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten vom 13. November 2001 (GVBl. S. 891, BayRS 2032-4-12-J)
Auf Grund des Art. 21 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:
§ 1
Die Gerichtsvollzieher erhalten für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten als Reisekostenvergütung die von ihnen gemäß Nummern 711 und 712 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (KV-GvKostG) vereinnahmten Wegegelder und Reisekosten.
§ 2
Können die Gerichtsvollzieher Wegegelder und Reisekosten ohne Verschulden nicht einziehen, so werden ihnen bei Aufträgen des Gerichts und in den Fällen, in denen Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, die sonst bei den Kostenschuldnern zu erhebenden Wegegelder und Reisekosten in den Fällen der Nummer 712 KV-GvKostG in voller Höhe, in den übrigen Fällen zur Hälfte aus der Landeskasse ersetzt.
§ 3
Decken die den Gerichtsvollziehern nach den §§ 1 und 2 im Laufe eines Kalendervierteljahres insgesamt zustehenden Reisekostenvergütungen ihre notwendigen Aufwendungen für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten nicht, wird ihnen auf Antrag in Höhe des Minderbetrags ein Reisekostenzuschuss nach Maßgabe des § 14 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) aus der Landeskasse gewährt.
§ 4
1Für die Entscheidung über die Ansprüche nach den §§ 1, 2 und 3 und die Festsetzung der Entschädigungen ist die Dienstbehörde zuständig. 2Für die Gewährung eines Reisekostenzuschusses ist die Zustimmung des Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) erforderlich.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
München, den 13. November 2001
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Dr. Manfred Weiß, Staatsminister