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GeoitPO
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 06.11.2017
§ 4
Prüfungstermine
(1) 1Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine und Anmeldefristen fest und gibt sie rechtzeitig bekannt. 2Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.
(2) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.