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GeoitPO
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 06.11.2017
§ 3
Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.