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GedStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.12.2002
Art. 6
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, das Kuratorium, der Wissenschaftliche Beirat und der Stiftungsdirektor.
(2) 1Die Tätigkeit im Stiftungsrat, im Kuratorium und im Wissenschaftlichen Beirat ist unentgeltlich. 2Anfallende Auslagen können nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostenrechts erstattet werden.