Inhalt

GedStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.12.2002
Art. 5
Zuwendungen
(1) Zur Deckung der Kosten für den Erhalt, die Verwaltung und den Betrieb der Gedenkstätten einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie der sonstigen Aufwendungen, die zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nötig sind, leistet der Freistaat Bayern, soweit die Kosten nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden können, jährliche Zuwendungen an die Stiftung nach Maßgabe des jeweils gültigen Haushaltsgesetzes.
(2) 1Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter anzunehmen. 2Mit Zuwendungsgebern, die regelmäßige Finanzierungsbeiträge zur Gesamtfinanzierung oder für bestimmte Aufgaben der Stiftung leisten, sollen darüber vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.
(3) Sämtliche Zuwendungen dürfen nur für den Stiftungszweck verwendet werden.