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GedStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.12.2002
Art. 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 613), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3322), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Die Mittel der Stiftung dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden. 3Keine natürliche oder juristische Person darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
(3) Stifter und Zustifter erhalten bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen zurück.