Inhalt

GedStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.12.2002
Art. 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, die Gedenkstätten als Zeugen für die Verbrechen des Nationalsozialismus, als Orte der Erinnerung an die Leiden der Opfer und als Lernorte für künftige Generationen zu erhalten und zu gestalten, die darauf bezogene geschichtliche Forschung zu unterstützen und dazu beizutragen, dass das Wissen über das historische Geschehen im Bewusstsein der Menschen wachgehalten und weitergetragen wird.
(2) 1Zu den Aufgaben der Stiftung gehören insbesondere
die Präsentation von Dauer- und Wechselausstellungen,
die Sammlung und Dokumentation von zeitgeschichtlichen Fakten, von Berichten der Zeitzeugen sowie der einschlägigen Literatur,
die Betreuung der Besucher,
die Unterstützung der historisch-politischen Bildungsarbeit der Schulen, der Jugendarbeit und anderer Bildungsträger,
die Durchführung von themenbezogenen Veranstaltungen und wissenschaftlichen Kolloquien im nationalen und internationalen Rahmen,
die Herausgabe eigener Veröffentlichungen,
die Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen gleicher Zielsetzung im In- und Ausland.
2Dabei ist der je eigenen Geschichte und Bedeutung der Konzentrationslager Dachau und Flossenbürg und ihrer Außenlager besonders Rechnung zu tragen.