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GedStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.12.2002
Art. 16
Bauangelegenheiten
1Alle Aufgaben der Bauverwaltung, insbesondere Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sowie die Unterhaltung der baulichen Anlagen, werden für die Stiftung weiterhin von den Staatsbaubehörden wahrgenommen. 2Eine Vergütung ist dafür nicht zu entrichten. 3Dies gilt nicht für große Baumaßnahmen, soweit die staatliche Bauverwaltung dabei Leistungen der Planung und Bauüberwachung selbst erbringt; in diesem Fall gelten die für staatliche Baumaßnahmen geltenden Bestimmungen entsprechen.