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GedStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.12.2002
Art. 15
Arbeitnehmer der Stiftung
(1) 1Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der KZ-Gedenkstätten Dachau und Flossenbürg gehen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftung über. 2Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Stiftungserrichtung sind ausgeschlossen.
(2) 1Für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Stiftung gelten die jeweiligen Bestimmungen für Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern. 2Allgemeine über- und außertarifliche Regelungen des Freistaates Bayern finden Anwendung, solange und soweit sie beim Freistaat Bayern gelten.
(3) 1Bei einem unmittelbaren Wechsel des Arbeitnehmers bzw. des Auszubildenden vom Freistaat Bayern zur Stiftung werden die beim Freistaat Bayern zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, wie wenn sie bei der Stiftung zurückgelegt worden wären. 2Die bei der Stiftung zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung beim Freistaat Bayern so berücksichtigt, wie wenn sie beim Freistaat Bayern zurückgelegt worden wären.
(4) Die Stiftung ist verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmer zu stellen und die für die Beteiligung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten.