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GebOVerm
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 15.03.2006
§ 8
Gebühren für Umlegungen und vereinfachte Umlegungen
(1) 1Die Gebühr für Umlegungen nach den §§ 45 ff. BauGB bemisst sich nach der Anzahl der Zuteilungsflurstücke, bei Übertragung der Befugnis zur Durchführung auf die zuständige untere Vermessungsbehörde zusätzlich nach der Anzahl der Ordnungsnummern zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses. 2Die Gebühr beträgt
1.
für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung


a)
für das 1. Flurstück
1.300 €,

b)
für das 2. bis 10. Flurstück
je 435 €,

c)
für das 11. bis 30. Flurstück
je 380 €,

d)
für alle weiteren Flurstücke
je 330 €,
2.
zusätzlich für den Aufwand auf Grund der Übertragung des Verfahrens


a)
für die ersten drei Ordnungsnummern
2.100 €,

b)
für die 4. bis 10. Ordnungsnummer
je 690 €.

c)
für die 11. bis 30. Ordnungsnummer
je 550 €.

d)
für alle weiteren Ordnungsnummern
je 500 €.
3Sofern bei nicht übertragenen Umlegungen die Umlegungsstelle zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignete digitale Daten vorlegt, werden die Gebühren nach Satz 2 Nr. 1 um 20 % ermäßigt.
(2) 1Die Gebühr für vereinfachte Umlegungen nach den §§ 80 ff. BauGB bemisst sich für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung nach § 3. 2Die Gebühr für den Aufwand auf Grund der Übertragung des Verfahrens bemisst sich nach §§ 2 und 4.
(3) Die Gebühr für Änderungen des Umlegungsplans nach § 73 BauGB beträgt 10 % der Gebühr nach Abs. 1.
(4) 1Gebühren für die Feststellung der Umfangsgrenzen in einem Planungsgebiet werden in der Höhe angerechnet, in der sie angefallen sind, wenn die Anordnung eines Umlegungsverfahrens nach § 46 Abs. 1 BauGB innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der vorangehenden Leistung erfolgt ist. 2Angerechnet werden nur die Gebühren für Punkte, die sowohl auf der festgestellten Umfangsgrenze des Planungsgebiets, als auch auf der Umfangsgrenze des Umlegungsgebiets liegen.