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GebOVerm
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 15.03.2006
§ 7
Gebühren für Katasterneuvermessungen
(1) 1Die Gebühr bemisst sich nach der Anzahl der beteiligten Flurstücke. 2Sie beträgt 120 € je Flurstück. 3Die Mindestgebühr beträgt 3 000 €.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 wird bei Katasterneuvermessungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs – BauGB) in Waldgebieten für die Grenzpunkte der beteiligten Flurstücke die Gebühr entsprechend § 3 Abs. 2 und 3 erhoben, auf die eine Ermäßigung von 50 % gewährt wird. 2Die Mindestgebühr beträgt 3 000 €.
(3) Bei Zerlegungen und vereinfachten Umlegungen, die auf Antrag des Auftraggebers innerhalb des Bearbeitungsgebiets einer Katasterneuvermessung örtlich und zeitlich zusammen mit einer Grenzfeststellung an einem beteiligten Flurstück durchgeführt werden, sind die Kosten für die Festlegung der neuen Grenzpunkte durch die Gebühren der Katasterneuvermessung abgegolten.