GebOVerm
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 15.03.2006
§ 15
Vorschusspflicht, Zurückbehaltungsrecht
1Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. 2Urkunden, Schriftstücke, Karten, Zeichnungen und Datenträger können bis zur Bezahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.