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GebOVerm
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 15.03.2006
§ 11
Auslagen
(1) Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:
1.
Entgelte für die Beförderung und Zustellung von Sendungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen,
2.
Aufwendungen für Verpackungsmaterial und für Datenträger, soweit der Betrag 5 € übersteigt,
3.
Aufwendungen für Material, das für die Bezeichnung und Sicherung der Grenz- und Vermessungspunkte verwendet wird,
4.
anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehende Beträge,
5.
die für die Gebührensumme nach den §§ 2 bis 6, § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2 sowie die Auslagen nach den Nrn. 1 bis 4 gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(2) 1Bei Gebührenfreiheit sind die Auslagen nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 zu erheben, wenn sie mehr als 5 € betragen. 2Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.