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GebOVerm
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 15.03.2006
§ 10
Gebühren für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
(1) Die Gebühren für die Bereitstellung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster bemessen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage).
(2) 1Für das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung oder Wiedergabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster sind Gebühren zu entrichten. 2Dies gilt auch dann, wenn die Auszüge durch den Erwerber einer Bearbeitung unterzogen werden. 3Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung und der Bedeutung der Leistung für den Erwerber; Art und Umfang der Erzeugnisse sind zu würdigen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Auszüge, die nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) kostenfrei bereitgestellt werden
(3) 1Für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster kann die Gebühr ermäßigt werden, wenn eine Gegenseitigkeit vorliegt oder sonstige Vorteile für die unteren Vermessungsbehörden oder ihre übergeordneten Behörden mit der Ermäßigung verbunden sind. 2Ermäßigung kann auch gewährt werden, soweit die Auszüge für Lehr-, Studien-, Forschungs-, Test- oder ähnliche Zwecke verwendet werden, wenn die Nutzung nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
(4) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann für bestimmte Arten von Fällen zulassen, dass Gebühren nach Abs. 1 und 2 ermäßigt oder nicht erhoben werden, soweit ihre Erhebung Billigkeitserwägungen widerspricht.