Inhalt

BayGastV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.02.2016
§ 2
Verfahren
(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Stellvertretungserlaubnis, einer vorläufigen Erlaubnis, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis oder einer Gestattung im Sinn der §§ 2, 9, 11 und 12 GastG ist schriftlich einzureichen. 2Antragsteller haben die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können.
(2) 1Die Entscheidung über einen Antrag im Sinn des Abs. 1 bedarf der Schriftform. 2Die Entscheidung über die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nach § 8 soll in Schriftform ergehen.
(3) Verfahren nach dem Gaststättengesetz und nach § 5 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.