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GaStellV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 30.11.1993
§ 4
Einstellplätze und Fahrgassen
(1) 1Ein notwendiger Einstellplatz muß mindestens 5 m lang sein. 2Die lichte Breite eines Einstellplatzes muß mindestens betragen
1.
2,30 m, wenn keine Längsseite,
2.
2,40 m, wenn eine Längsseite,
3.
2,50 m, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist,
4.
3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist.
(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind geradlinig einzuschalten:
Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse
Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von

2,30 m
2,40 m
2,50 m
90°
6,50
6,25
6,00
60°
4,50
4,25
4,00
45°
3,50
3,25
3,00
(3) Fahrgassen in Mittel- und Großgaragen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 3 m, bei Gegenverkehr mindestens 5 m breit sein.
(4) 1Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen abweichend von Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein; die Fahrgassen müssen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen. 2Einstellplätze auf geneigten kraftbetriebenen Hebebühnen sind in allgemein zugänglichen Garagen nicht zulässig.
(5) 1Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn
1.
eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,
2.
die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
3.
in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.
2Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten nicht für diese Plattformen.
(6) 1Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. 2Dies gilt nicht für
1.
Kleingaragen ohne Fahrgassen,
2.
Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen,
3.
Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.
3Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoß leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(7) Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Einstellplätzen sind in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben.
(8) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für automatische Garagen.