GaStellV
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 30.11.1993
§ 19
Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:
- 1.
-
die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen sowie über die Rettungswege,
- 2.
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die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,
- 3.
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den Rauch- und Wärmeabzug,
- 4.
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die CO-Warnanlagen,
- 5.
-
die natürliche Lüftung oder die maschinellen Lüftungsanlagen,
- 6.
-
die Sicherheitsbeleuchtung.