GaStellV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 30.11.1993
§ 10
Rauchabschnitte, Brandabschnitte
(1) 1Geschlossene Großgaragen müssen durch mindestens feuerhemmende und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. 2Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf
1.
in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5000 m2,
2.
in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2500 m2
betragen; sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen automatische Löschanlagen haben. 3Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
(2) 1Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit selbstschließenden und mindestens dichtschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. 2Die Abschlüsse dürfen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. 3Öffnungen in Decken zwischen Rauchabschnitten sind unzulässig.
(3) Automatische Garagen müssen durch innere Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6000 m3 Brutto-Rauminhalt unterteilt sein; Absatz 1 gilt nicht für automatische Garagen.
(4) Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO gilt nicht für Garagen.