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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 11.06.2012
§ 60
Gerichtsdolmetscher
Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz ist zuständig:
- 1.
-
bei Bewerbern mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in Bayern
der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat,
- 2.
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bei den übrigen Bewerbern
der Präsident des Landgerichts München I.