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Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 58
Auswärtige Strafvollstreckungskammern
Es werden folgende auswärtige Strafvollstreckungskammern gebildet:
- 1.
-
für den Bezirk des Amtsgerichts Straubingin Straubing eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg;
- 2.
-
für den jeweiligen Amtsgerichtsbezirk je zwei auswärtige Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Augsburg bei den Amtsgerichten Aichach, Landsberg am Lech und Nördlingen; diesen Strafvollstreckungskammern werden die Entscheidungen übertragen, die nach § 78b Abs. 1 GVG in der Besetzung mit einem Richter zu treffen sind;
- 3.
-
für den jeweiligen Amtsgerichtsbezirk je eine auswärtige Strafvollstreckungskammer
- a)
-
des Landgerichts Coburgbei dem Amtsgericht Kronach,
- b)
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des Landgerichts Ingolstadtbei dem Amtsgericht Neuburg a.d.Donau,
- c)
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des Landgerichts Landshutbei dem Amtsgericht Erding,
- d)
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des Landgerichts München IIbei dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen,
- e)
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des Landgerichts Traunsteinbei dem Amtsgericht Mühldorf a.Inn;
diesen Strafvollstreckungskammern werden die Entscheidungen übertragen, die nach § 78b Abs. 1 GVG in der Besetzung mit einem Richter zu treffen sind.