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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 58
Auswärtige Strafvollstreckungskammern
Es werden folgende auswärtige Strafvollstreckungskammern gebildet:
1.
für den Bezirk des Amtsgerichts Straubing
in Straubing eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg;
2.
für den jeweiligen Amtsgerichtsbezirk je zwei auswärtige Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Augsburg bei den Amtsgerichten Aichach, Landsberg am Lech und Nördlingen; diesen Strafvollstreckungskammern werden die Entscheidungen übertragen, die nach § 78b Abs. 1 GVG in der Besetzung mit einem Richter zu treffen sind;
3.
für den jeweiligen Amtsgerichtsbezirk je eine auswärtige Strafvollstreckungskammer
a)
des Landgerichts Coburg
bei dem Amtsgericht Kronach,
b)
des Landgerichts Ingolstadt
bei dem Amtsgericht Neuburg a.d.Donau,
c)
des Landgerichts Landshut
bei dem Amtsgericht Erding,
d)
des Landgerichts München II
bei dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen,
e)
des Landgerichts Traunstein
bei dem Amtsgericht Mühldorf a.Inn;
diesen Strafvollstreckungskammern werden die Entscheidungen übertragen, die nach § 78b Abs. 1 GVG in der Besetzung mit einem Richter zu treffen sind.