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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 55c
Cybercrimesachen bei den Landgerichten
1Soweit das Landgericht nach § 74 Abs. 1 GVG als Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist, werden Cybercrimesachen dem Landgericht Bamberg übertragen. 2Cybercrimesachen sind allgemeine Strafsachen, bei denen mindestens eine der folgenden Straftaten Gegenstand der Anklage ist und diese Straftaten bezogen auf den insgesamt zur Last gelegten Sachverhalt nicht nur von untergeordnetem Gewicht sind:
1.
§§ 202a bis 202d des Strafgesetzbuchs (StGB),
2.
§§ 270, 274 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StGB,
3.
§§ 303a, 303b und 146 Abs. 2 StGB,
4.
§§ 176e, 184b, 184c und 184l StGB,
5.
§ 253 Abs. 4 StGB,
6.
§ 263 Abs. 3 und 5 StGB,
7.
§ 263a in Verbindung mit § 263 Abs. 3 und 5 StGB,
8.
§ 269 StGB,
9.
§ 42 des Bundesdatenschutzgesetzes,
10.
§§ 29a, 30 und 30a des Betäubungsmittelgesetzes, § 4 Abs. 3 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes sowie § 95 Abs. 3 AMG,
11.
§§ 51 und 52 des Waffengesetzes,
12.
§§ 40 und 42 des Sprengstoffgesetzes,
13.
§§ 19, 20, 20a und 22a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.
3In den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 bis 13 gilt Satz 1 nur, wenn das Internet als Tatmittel eingesetzt wurde und zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse der Computer- und Informationstechnik erforderlich sind.