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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 50
Entschädigungssachen
(1) Die Entschädigungssachen im Gebiet des Freistaates Bayern werden dem Landgericht München I (Entschädigungskammer) zugewiesen.
(2) Soweit Verfahren bei anderen Gerichten als den Entschädigungsgerichten anhängig geworden sind, ist das Verfahren an das Landgericht München I (Entschädigungskammer) abzugeben.