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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 4
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
Die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen wird dem Präsidenten des Oberlandesgerichts München für alle Oberlandesgerichtsbezirke in Bayern übertragen.