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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 49
Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters
(1) Die Führung des Schiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort in einem der nachstehend aufgeführten Gebiete liegt, wird übertragen
1.
dem Amtsgericht Regensburg
für das von der Donau und ihren nördlichen Nebenflüssen umfasste sowie für das südlich der Donau gelegene Gebiet des Freistaates Bayern,
2.
dem Amtsgericht Würzburg
für das übrige Gebiet des Freistaates Bayern.
(2) 1Die Führung des Schiffsbauregisters wird den Amtsgerichten übertragen, bei denen ein Schiffsregister geführt wird. 2Das Bauwerk eines Schiffes ist in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts einzutragen, in dessen Schiffsregister das fertige Schiff einzutragen wäre, wenn der Bauort sein Heimatort wäre.