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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 46
Landwirtschaftssachen
1Die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Geschäfte in Landwirtschaftssachen werden jeweils dem Amtsgericht am Sitz des Landgerichts für alle Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks übertragen. 2Das gilt für das Amtsgericht München auch hinsichtlich des Landgerichtsbezirks München II.