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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 45a
Geschäftsgeheimnisstreitsachen
Die Zuständigkeit für Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird übertragen
- 1.
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dem Landgericht München Ifür den Oberlandesgerichtsbezirk München,
- 2.
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dem Landgericht Nürnberg-Fürthfür die Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und Bamberg.