Inhalt

GZVJu
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 45a
Geschäftsgeheimnisstreitsachen
Die Zuständigkeit für Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird übertragen
1.
dem Landgericht München I
für den Oberlandesgerichtsbezirk München,
2.
dem Landgericht Nürnberg-Fürth
für die Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und Bamberg.