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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 44
Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen
Die Zuständigkeit für Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen wird übertragen
1.
dem Landgericht München I
für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,
2.
dem Landgericht Nürnberg-Fürth
für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.