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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 34
Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz
Die Entscheidungen nach § 106 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) werden mit Ausnahme der Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102 EnWG aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen, übertragen
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dem Oberlandesgericht Münchenfür seinen Bezirk,
- 2.
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dem Oberlandesgericht Nürnbergfür seinen Bezirk und den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg.