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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 34
Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz
Die Entscheidungen nach § 106 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) werden mit Ausnahme der Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102 EnWG aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen, übertragen
1.
dem Oberlandesgericht München
für seinen Bezirk,
2.
dem Oberlandesgericht Nürnberg
für seinen Bezirk und den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg.