GZVJu
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 31
Ausgleich beim Erlöschen von Mehrstimmrechten; Antrag auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs
(1) Die Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz werden übertragen
- 1.
-
dem Landgericht München Ifür die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,
- 2.
-
dem Landgericht Nürnberg-Fürthfür die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.
(2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 5 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz in Verbindung mit § 12 Abs. 1 SpruchG wird dem Obersten Landesgericht übertragen.