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BayGVFG
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 08.12.2006
Art. 8
Vorhaben der Deutschen Bahn AG
Führen die Deutsche Bahn AG oder andere Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden durch, so können auch sie aus den Finanzmitteln nach Art. 1 Satz 1 Investitionszuschüsse nach diesem Gesetz erhalten.