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BayGVFG
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 08.12.2006
Art. 2
Förderungsfähige Vorhaben
Folgende Vorhaben von Gemeinden, Landkreisen und kommunalen Zusammenschlüssen sowie Verkehrsunternehmen und sonstigen Vorhabensträgern des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs können durch Zuwendungen aus den Finanzmitteln nach Art. 1 Satz 1 auf Antrag gefördert werden:
1.
Bau oder Ausbau von
a)
verkehrswichtigen
aa)
innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,
bb)
Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
cc)
zwischenörtlichen Straßen,
dd)
selbstständigen Geh- und Radwegen,
ee)
öffentlichen Feld- und Waldwegen mit Bedeutung für den Radverkehr,
b)
besonderen Fahrspuren für Omnibusse,
c)
Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,
d)
intelligenten straßenseitigen Verkehrssystemen zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
e)
öffentlichen Umsteigeanlagen an Straßen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs,
f)
öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 des Baugesetzbuchs
in der Baulast von Gemeinden oder Landkreisen sowie von
g)
unselbstständigen Gehwegen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen,
h)
unselbstständigen Radwegen an Staats- und Kreisstraßen
in gemeindlicher Baulast in Ortsdurchfahrten, deren Fahrbahnen sich nicht in der Baulast der Gemeinden befinden;
unabhängig von der Baulast können Vorhaben nach den Buchst. e und f auch gefördert werden, wenn diese von selbstständigen kommunalen Unternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunalen Unternehmen in privater Rechtsform durchgeführt werden,
2.
Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der
a)
Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart,
b)
nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt werden,
3.
Bau oder Ausbau von Umsteigeanlagen, zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen sowie von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen,
4.
Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen,
5.
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit Gemeinden oder Landkreise als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben; in Ausnahmefällen gilt das gleiche für nichtbundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger des kreuzenden Schienenwegs,
6.
die Beschaffung von Linienomnibussen und Gelenkomnibussen sowie Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind und überwiegend für diese Verkehre eingesetzt werden sowie von Schienenfahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs.