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BayGVFG
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 08.12.2006
Art. 1
Zuwendungen des Freistaates Bayern
1Der Freistaat Bayern setzt die Mittel nach Art. 13g des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden ein. 2Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet.