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GVBEntschV 2001-2003
Text gilt ab: 01.09.2007
Fassung: 21.08.2007
§ 3
(1) 1Notwendige und angemessene Aufwendungen vollzeitbeschäftigter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher für die Beschäftigung von Büropersonal auf der Grundlage von steuer- und sozialversicherungsrechtlich anerkennungsfähigen Arbeits-, Dienst- oder Werkverträgen werden pro Kalendermonat einschließlich der zu entrichtenden Sozial- und gesetzlichen Unfallversicherungsbeiträge bis zu einem Höchstbetrag von 1 836 € für das Jahr 2001, bis zu einem Höchstbetrag von 1 425 € für das Jahr 2002 und bis zu einem Höchstbetrag von 1 390 € für das Jahr 2003 erstattet. 2Der Höchstbetrag vermindert sich bei teilzeitbeschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern entsprechend deren Beschäftigungsumfang.
(2) Die nach Abs. 1 geltend gemachten Aufwendungen sind nachzuweisen.