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GVBEntschV 2001-2003
Text gilt ab: 01.09.2007
Fassung: 21.08.2007
§ 2
(1) Die Entschädigung für Sachkosten wird pauschal gewährt und beträgt je Kalendermonat 750 €.
(2) Berechtigte, die weniger als einen Monat als Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher eingesetzt waren, erhalten pro Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrags nach Abs. 1.
(3) 1Sofern Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher neben den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung verhinderter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen übernehmen, wird für daraus resultierende höhere Sachaufwendungen ab dem 64. Kalendertag der Vertretung oder Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen eine Pauschale von 10 € für jeden Tag einer durchgeführten Vertretung oder Verwaltung gewährt. 2Bei Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle durch mehrere Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher wird der Erhöhungsbetrag anteilig berücksichtigt.